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alle linkes Seeufer für alle

Fakten zum KIBAG Skandal

Wachstum und Verdichtung der Stadt Zürich erfordern den Schutz öffentlicher und grüner Räume für alle. Das linke Zürichseeufer innerhalb der Stadt ist das grösste zusammenhängende Gebiet, in welchem Naherholung, kulturelle Arbeit, sowie sportliche und athletische Tätigkeiten niederschwellig zugänglich sind.
Was am See zur Zeit passiert, ist mindestens problematisch. Der Stadtrat erlaubte entgegen allen Visionen von Züri eine Luxusvilla Überbauung am Seeufer, statt das freiwerdende Areal visionär zu planen. Dieses Dokument dient zur Orientierung in dieser Aneinanderreihung von Fehlentscheiden.

Abschnitt 1 zeigt auf wer die Lage verbockt hat, Abschnitt 2 skizziert kurz das Leitbild für das Seebecken, Abschnitt 3 verweist auf ähnliche Geschichten, die besser gelöst wurden. Zusätzlich findet sich hier eine Sammlung aller Medienberichte über die fragwürdige Story.

Heisse Phase bis Mai

Wir befinden uns im letzten Jahr der Gebietsplanung. Der Stadtrat kündigt an, die Bedürfnisse der Bevölkerung zu befragen, aber nur Ausgewählte werden an den Tisch mit Kibag & Co zur Testplanung geladen. Ab Juni 2022 wird der Masterplan für das Areal entwickelt. Jetzt gilt es aktiv möglichst viele Zeichen zu setzen. Werdet jetzt kreativ. Es bleibt uns nicht mehr viel Zeit.

Politische Historie - wer hat's verbockt?

Vorgeschichte

Der Staat überliess den Boden der KIBAG einst günstig um den Ausbau und Kiestransport in Zürich zu fördern. Dies mit dem Ziel, den Beton möglichst nahe am Bedarf zu produzieren. Nun wurde (u.a. Via Sonderbauvorschrift, 2008) der KIBAG unbemerkt eine Umnutzung zu Luxusvillen ermöglicht, an welcher die Öffentlichkeit a) nicht mitverdient und b) ihr Mitspracherecht über diese strategisch wichtige städtische Zone verspielt hat (Q1).

 


Quelle: Stadt Zürich, Hochbaudepartement

 

Sonderbauvorschrift von 2008

Aus dem Protokoll zeigt sich: Der Stadtrat hat genau gewusst, dass hier Luxusobjekte geplant sind und hat das geduldet. In Absatz A, Art 5 wurde gar dafür gesorgt, dass die Stadtbevölkerung kein Mitbestimmungsrecht beim Gestaltungsplan hat (Q2).
Hier ist zu vermerken, dass der Zuzug von Villenbesitzer*Innen die etablierten Ankerpunkte GZ Wollishofen, Rote Fabrik, Ateliergemeinschaften und die Erholungsparks gefährden werden, wie ein einziger Nachbar bereits vorführt (Q14). Die bereits aufgebauten sozialen, biologischen und kreativen Funktionen der Region werden aufs Spiel gesetzt.
Die Sonderbauvorschriften ermöglichen einen gestaffelte Rückzug der KIBAG. So kann auf der Parzelle am Mythenquai ein Bürogebäude erstellt werden und später, wenn die Konzession des Kantons ausläuft oder nicht mehr erneuert wird, am See Villen gebaut werden. Mit der Festsetzung des Regionalen Richtplans Zimmerberg ist nun im Gebiet Lätten (Adliswil) ein neuer Standort für die KIBAG vorhanden. Vermutlich zieht KIBAG in den nächsten 5-10 Jahren mit ihren Produktionsstätten am rechten und linken Seeufer ins Gebiet Lätten.
Bevor nun einfach Fakten geschaffen werden, besteht jetzt noch die (sehr wahrscheinlich letzte) Möglichkeit öffentliche Interessen am Seebecken auszuhandeln und einzufordern (Kultur- und Erholungsgebiete sichern, bezahlbaren Wohnraum schaffen), denn die Stadt ist mit der KIBAG sowohl bzgl. Marina wie auch als Landbesitzerin im Gebiet Lätten/Sood bei der anstehenden KIBAG Grossrochade mitbeteiligt.

Motion gegen das Projekt im Stadtparlament (2019)

2019 stimmt der ZH Gemeinderat mit 66 zu 52 für eine dringliche Motion gegen das Luxus-Bauvorhaben. (Q5)
Der Stadtrat wird beauftragt, eine Weisung für eine Gebietsplanung rund um die Rote Fabrik (Seeufer, Mythenquai Höhe Pier 7 bis und mit Rote Fabrik) vorzulegen. Diese Gebietsplanung soll dafür sorgen, die Bedürfnisse der Stadtbevölkerung nach Erholung, Freiraum und preisgünstigem Wohnraum zu befriedigen. Die neue Gebietsplanung soll dann die dort bestehenden Sonderbauvorschriften aus dem Jahr 2008 ersetzen.
Ja sagten SP, Grüne und AL, Nein FDP, SVP, GLP und EVP (Q6, Q7).

Hier findest du alle politischen Beschlüsse auf einen Blick.
 

Leitbild Seebecken (2009, rev. 2018)

Das Leitbild dient als Grundlage für Planungen, Projekte und Bewilligungen am Seebecken Zürich. Sind die Vorhaben der Kibag damit zu vereinbaren?(Q8)

  • Leitsatz II: “Das Seebecken ist für alle öffentlich Zugänglich.”
  • “Das Seebecken soll als Naherholungs-, aber auch als Veranstaltungsort öffentlich zugänglich bleiben und gut erreichbar sein.”
  • Leitsatz IV: “Das Seebecken stellt Angebote für alle Bevölkerungsschichten zur Verfügung.”
  • Leitsatz VI: “Das Seebecken ist ein hochwertiger Frei- und Naherholungsraum in der sich stetig verdichtenden Stadt.”
  • “Bauten und Anlagen im oder am Wasser sind in Ausnahmefällen möglich, wenn ein gewichtiges öffentliches Interesse vorliegt und sie eine hohe Qualität aufweisen”
  • Das Gebiet von Kibag und Franz AG wird ausdrücklich als Gebiet mit Entwicklungspotenzial beschrieben: “Es handelt sich dabei um jene Orte im Stadtzürcher Seebecken, die aus heutiger Sicht ein Entwicklungspotenzial aufweisen.”

Im Quartierentwicklungsleitbild für Wollishofen (Stadt Zürich, Amt für Städtebau, 2013) sind folgende Ziele festgehalten (Q20):

 

In einem Visionspapier zum Seeufer der Stadt Zürich schreibt das Hochbauamt explizit (Q9):

“Die Areale der KIBAG und Franz AG können längerfristig attraktiver genutzt werden. Zusammen mit der Roten Fabrik kann ein Quartier besonderer Art entstehen. Es sind weitergehende Nutzungsüberlegungen anzustellen. Wohnen ist mit Vorbehalten denkbar. Das Ufer muss öffentlich bleiben. Der Freiraum sollte durchlässig und öffentlich zugänglich sein. Erdgeschossnutzungen haben sich auf den öffentlichen Raum auszurichten und sollten sich auf die besondere Lage am See beziehen.“

Zusätzlich verlangt der wohnpolitische Grundsatzartikel (Art. 2quater GO) der Gemeindeordnung, den Anteil preisgünstiger Wohnungen bis 2050 auf einen Drittel zu erhöhen (Q16).
Zusammenfassend: Sämtliche existierende Leitbilder verpflichten die Stadt sich hier aktiv für Grünflächen und Freiräume einzusetzen. Die Stadt kann sich insbesondere deshalb nicht aus der Verantwortung ziehen, weil für dieses Grundstück eine “Eigentumsbeschränkung zugunsten der Allgemeinheit” gilt (Weil Konzessionsland, Q21). Abweichende Nutzungen sind unzulässig.

Factsheet